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Thomas Schönfeld: Kurs 
auf Liquidierung der Neutralität
Jene Kräfte in Österreich, die die Neutralität schon lange Zeit abgelehnt 
haben und abgebaut sehen wollten, haben ihre Bemühungen um Liquidierung der 
Neutralität und Anbindung Österreichs an die NATO bzw. die militärischen 
Funktionen der Europäischen Union nach dem Zerfall der Sowjetunion und der 
Auflösung des Warschauer Vertrages 1989/1990 intensiviert. Die mit diesem Ziel 
auf verschiedenen Ebenen unternommenen Schritte sollen hier diskutiert werden. 
Zunächst ist auf die Bedeutung von Neutralität für die heutigen internationalen 
Beziehungen hinzuweisen.  
Neutralität steht im Widerspruch zu Machtpolitik, denn diese ist auf eigene 
Überlegenheit, vor allem auf militärischem Gebiet und durch geeignete Bündnisse 
ausgerichtet, während durch Neutralität ein Staat oder eine Region aus dem 
Wirkungsbereich von Machtpolitik herausgehalten werden kann. Neutralität passt 
hingegen in den Rahmen von internationalen Beziehungen, die durch 
Gleichberechtigung von Staaten, durch den Verzicht auf militärische 
Überlegenheit, durch Gewährleistung von Sicherheit aller durch internationale 
Verträge und durch wirkungsvolle Zusammenarbeit der Staaten auf möglichst vielen 
Gebieten gekennzeichnet sind. Das sind die Ziele für die Entwicklung der 
internationalen Beziehungen die 1945 in der Charta der Vereinten Nationen 
formuliert wurden. Neutralität kann also zum Zurückdrängen von Machtpolitik 
beitragen, sie dient daher nicht nur einem Staat, der diesen Status angenommen 
hat, sondern ist von allgemeinerer, friedenssichernder Bedeutung.  
Die Gegner der österreichischen Neutralität orientieren sich aber nicht auf eine 
solche Perspektive, sondern sie halten an den alten Kategorien von Machtpolitik 
fest. Da Österreich nicht zur Großmacht werden kann, sehen sie die Rolle 
Österreichs als Unterstützerin der einzigen heutigen Supermacht, der USA. Europa 
als Supermacht ist eine unwahrscheinliche Perspektive. Dass die in der EU 
bestimmenden Kräfte die Notwendigkeit enger militärischer und politischer 
Zusammenarbeit mit den USA und mit der NATO, in der die USA die dominierende 
Rolle spielen, immer wieder betonen, ist dafür ein deutliches Zeichen. Ein 
wesentliches Element der Politik der Neutralitätsgegner in Österreich ist die 
Herstellung enger Beziehungen zur NATO. Das wird später genauer erörtert werden.
 
Der Kampf um die Aufrechterhaltung der Neutralität Österreichs ist also heute in 
seinem Zusammenhang mit den Bemühungen zu sehen, Machtpolitik aus den 
internationalen Beziehungen zu eliminieren und für diese Beziehungen die 
umfassende Wirksamkeit der Charta der Vereinten Nationen, ständig 
voranschreitende Abrüstung und eine Ausweitung völkerrechtlicher Vereinbarungen 
durchzusetzen.  
In der österreichischen Bevölkerung genießt der Status der Neutralität große 
Unterstützung. Alle Meinungsumfragen der letzten Jahre haben ergeben, dass zwei 
Drittel der Bevölkerung die Aufrechterhaltung der Neutralität auch unter den 
veränderten politischen Verhältnissen in Europa und insbesondere in Österreichs 
Nachbarschaft wünschen. Eine Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes über die 
Neutralität – sei es durch einen Gesetzesbeschluss des Parlaments oder durch 
eine Volksabstimmung – erscheint den Feinden der Neutralität daher nicht 
gangbar. Sie nehmen Kurs auf schrittweisen Abbau, auf eine allmähliche 
Liquidierung der Neutralität. Dazu agieren sie auf verschiedenen Ebenen, 
insbesondere mit sicherheitspolitischen Argumenten, mit Gesetzesänderungen, 
durch die Bezüge auf das Neutralitätsgesetz eliminiert werden, mit Änderungen 
der Beiträge Österreichs zu den Aktionen der Vereinten Nationen, mit 
Intensivierung der Mitwirkung Österreichs an der NATO-Partnerschaft für den 
Frieden, und durch Formulierung einer neuen Sicherheits- und 
Verteidigungsdoktrin 2001. 
Falsche Argumente, falsche Orientierung
Gefälschte Bedrohungsbilder spielen in der Argumentation der 
Neutralitätsgegner eine wesentliche Rolle. Da wird behauptet: Im Kalten Krieg 
habe es eine relativ beständige und daher überschaubare Macht- und 
Bedrohungskonstellation gegeben. Die jetzige Weltordnung sei aber durch 
Unübersichtlichkeit und neue Unsicherheiten gekennzeichnet. Der Bundesminister 
für Landesverteidigung Günther Platter hat am 14. März 2005 davon gesprochen, 
dass die Gefahren heute „wesentlich vielfältiger, unberechenbarer und diffuser 
geworden sind. … Die neuen Bedrohungen können ohne lange Vorwarnzeiten 
auftreten. Wir müssen schneller als bisher handlungsfähig sein. Eine Bewältigung 
von Bedrohungen muss auch im geografischen Vorfeld stattfinden und nicht mehr 
auf das eigene Territorium beschränkt bleiben. … Die Kooperation der Staaten ist 
der Schlüssel zur Bewältigung der neuen Bedrohungen und Herausforderungen.“ (www.bmlv.gv.at/php-docs/download_file.php?adresse=/download_archiv/pdfs/10_jahre_pfp.pdf) 
Der Sinn solcher sicherheitspolitischer Formulierungen liegt auf der Hand. Wenn 
die Bedrohungen unberechenbar und diffus sind, kann es eigentlich keine klare 
Festlegung der zu ergreifenden militärischen Maßnahmen geben, und dann kann auch 
keine öffentlich-politische Kontrolle, die den militärpolitisch Verantwortlichen 
stets unerwünscht ist, verlangt werden. Stets kann argumentiert werden, dass die 
durchgeführten bzw. geplanten Maßnahmen den zu erwartenden Bedrohungen am besten 
Rechnung tragen. Als Begründung für neue Rüstungsmaßnahmen kann auf die 
„vielfältigen und unberechenbaren Bedrohungen“ hingewiesen werden. 
Mit militärischen Aktionen „im geografischen Vorfeld“ wird auf Auslandseinsätze 
und zwar auf Kampfeinsätze orientiert, mit denen bedrohliche, feindliche Kräfte 
ausgeschaltet werden sollen. Da es sich nicht um eine selbständige Rolle 
Österreichs als internationaler Polizist handeln kann, wird hier der Einsatz 
österreichischer Verbände als Hilfstruppen für eine von den USA oder der NATO 
angeführte Militärintervention irgendwo auf der Welt ins Auge gefasst. Das 
Neutralitätsgesetz erschwert allerdings die Verwirklichung solcher Pläne. 
Hinweise auf das Neutralitätsgesetz sollen eliminiert werden 
Das 1997 beschlossene „Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und 
Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland“ 
(KSE-BVG, BGBl. I 38/1997) zeigt die Absicht der Neutralitätsgegner, Hinweise 
auf das Neutralitätsgesetz in der österreichischen Gesetzgebung zu löschen und 
Möglichkeiten für Kriegseinsätze österreichischer Soldaten zu eröffnen. Dieses 
Gesetz trat an die Stelle des 1965 beschlossenen „Bundesverfassungsgesetzes über 
die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf 
Ersuchen internationaler Organisationen“ (BGBl. 173/1965). Mit dem früheren 
Gesetz sollte vor allem eine österreichische Teilnahme an friedenssichernden 
Einsätzen im Auftrag der Vereinten Nationen ermöglicht werden. Die Entscheidung 
über solche Entsendungen wurde der Bundesregierung übertragen „unter 
Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs“. Im neuen Gesetz 
(1997) gibt es aber keinen Hinweis auf die Neutralität, es heißt nur, dass „auf 
die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, auf die Grundsätze der 
Vereinten Nationen, sowie der Schlussakte von Helsinki und auf die Gemeinsame 
Außen- und Sicherheitspolitik der EU …Bedacht zu nehmen sei“. Diese Formulierung 
soll offensichtlich einer Bundesregierung, die eine Truppenentsendung 
beabsichtigt, einen großen Interpretationsspielraum geben. Welche 
völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs sind da eigentlich zu 
berücksichtigen? Mit der Bezugnahme auf die „Grundsätze der Vereinten Nationen“ 
wird darauf verzichtet, die entscheidenden Festlegungen der UN-Charta zu 
benennen, nämlich dass militärische Aktionen nur auf Grund eines Beschlusses des 
UN-Sicherheitsrates zulässig sind. Mit der quasi gleichrangigen Auflistung der 
Charta der Vereinten Nationen und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik 
der EU wird eine Abwertung der UN-Charta vorgenommen. So wird ja verschleiert, 
dass die Charta das grundlegende Dokument des Völkerrechts unserer Zeit ist, was 
von der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU keinesfalls behauptet 
werden kann.  
Amsterdamer Vertrag und Art. 23f der österreichischen Verfassung
Mit dem Amsterdamer Vertrag (unterzeichnet am 2. Oktober 1997, in Kraft 
getreten am 1. Mai 1999) haben die EU-Mitgliedstaaten wesentliche sicherheits- 
und verteidigungs-politische Aufgaben, also auch militärische Aufgaben, der 
Union übertragen. Die bis dahin zum Wirkungsbereich der Westeuropäischen Union 
(WEU, einer 1949 gegründeten militärischen Bündnisorganisation der europäischen 
NATO-Mitglieder) gehörenden Aufgaben, wurden nun als Aufgaben der EU übernommen. 
Diese militärischen Aufgaben wurden einige Jahre davor in einem WEU-Beschluss 
(Juni 1992) als „Petersberger Aufgaben“ formuliert: Rettungs- und 
Katastropheneinsätze, friedenserhaltende Einsätze, Kampfeinsätze bei der 
Krisenbewältigung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen. Die letztgenannte 
Kategorie von Aufgaben „Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich 
friedenschaffender Maßnahmen“ bedeutet: Die EU kann Kriegshandlungen 
durchführen, sie kann demnach Kriegspartei werden. Es bedarf dazu allerdings 
eines einstimmigen Beschlusses im Europäischen Rat, dem die höchsten 
Repräsentanten aller EU-Mitglieder angehören. Eine (!) ablehnende Stimme kann 
einen solchen Beschluss von Krieghandlungen der EU verhindern. Das kann auch die 
Stimme eines kleinen Landes wie Österreich sein. (Damit eine kriegswillige 
Mehrheit von EU-Staaten ihre Pläne auch bei einer kritischen Haltung anderer 
Mitgliedstaaten verwirklichen kann, wurde die „konstruktive Enthaltung“ in den 
Vertrag aufgenommen. Nicht-kriegswillige Staaten, die so votieren, müssen zwar 
an der beschlossenen Aktion nicht teilnehmen, sie dürfen sie aber auch in keiner 
Weise behindern. „Konstruktive Enthaltung“ führt also nicht zur Verhinderung 
einer EU-Militäraktion. Zweifelsohne würden größere EU-Mitgliedstaaten, die eine 
Militäraktion durchsetzen wollen, auf kritische kleinere Staaten Druck ausüben, 
auf ein „Nein“ zur beantragten Aktion zu verzichten und sich mit „konstruktiver 
Enthaltung“ zu „begnügen“. Der Handlungsspielraum eines kleineren EU-Staates, 
der eine Militäraktion der EU ablehnt, wäre unter den Bedingungen der starken 
Vernetzung der EU-Mitglieder, vor allem durch ökonomische Mechanismen, sehr 
begrenzt.)  
In Verbindung mit der Ratifizierung des Amsterdamer Vertrags wurde im Parlament 
am 18. Juni 1998 auch eine Neufassung des Artikel 23f der Bundesverfassung 
beschlossen. Sie regelt die Entscheidungskompetenz für das österreichische 
Stimmverhalten im Europäischen Rat wenn dort über friedenserhaltende Aufgaben 
und über militärische Kampfeinsätze der EU abzustimmen ist. Diese Neufassung 
wurde nicht als Regierungsvorlage sondern in Form eines gemeinsamen Antrages der 
Klubobmänner der Regierungsparteien, Peter Kostelka (SPÖ) und Andreas Khol (ÖVP) 
eingebracht, und wurde daher keinem bei Gesetzesvorlagen üblichen 
Begutachtungsverfahren unterzogen. Eine öffentliche Diskussion und die Einholung 
der Meinung kompetenter Fachleute über diese Verfassungsänderung wurde durch 
diese Vorgangsweise von den Regierungsparteien verhindert. 
Die im gegebenen Zusammenhang wichtigen Absätze 3 und 4 des neuen Artikel 23f 
lauten (siehe BGBl I 83/1998): 
(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze 
bei der Krisenbewältigung, einschließlich friedenschaffender Maßnahmen, sowie 
bei Beschlüssen gemäß Art. 17 des Vertrags über die EU in der Fassung des 
Vertrags von Amsterdam betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen 
Verteidigungspolitik und die engeren institutionellen Beziehungen zur 
Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem 
Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auszuüben.
 
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gem. Abs. 3 darf, wenn der zu fassende 
Beschluss eine Verpflichtung zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen 
Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es 
diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder 
einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens 
bedarf.“ 
Wenn eine neutralitäts- und völkerrechtskonforme Regelung angestrebt worden 
wäre, so hätte im neuen Artikel 23f unbedingt auf die Verpflichtung hingewiesen 
werden müssen, dass bei einer Entscheidung über das österreichische 
Stimmverhalten das Neutralitätsgesetz und die Charta der Vereinten Nationen zu 
berücksichtigen sind, letztere in dem Sinn, dass Militäreinsätze nur auf Grund 
eines Mandats des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bzw. zur unmittelbaren 
Abwehr eines Angriffs erfolgen dürfen (siehe Präambel der Charta und die Artikel 
2(4), 42, 45 und 51).  
In den Erläuterungen zum Antrag der Abgeordneten Kostelka, Khol und Genossen 
wurde offen ausgesprochen, dass der Amsterdamer-Vertrag Beschlüsse von 
Militäraktionen auch ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates vorsieht, dass also 
durch diesen Vertrag und demnach durch Artikel 23f Beschlüsse möglich werden, 
die als Verletzung der UN-Charta anzusehen sind.  
Die wesentliche Festlegung des Absatzes 3 des Artikels 23f, die die Entscheidung 
über das österreichische Stimmverhalten in einer Frage von „Krieg oder Frieden“ 
allein dem Bundeskanzler und dem Außenminister überträgt ist aus 
verfassungsrechtlicher und demokratiepolitischer Sicht inakzeptabel. Während bei 
Verhandlungen im Rahmen der EU die verhandelnden österreichischen Bundesminister 
das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen haben, 
kann über das österreichische Stimmverhalten hinsichtlich von 
EU-Militäreinsätzen, das gravierende Konsequenzen für Europa und für die 
internationale Entwicklung im Allgemeinen haben kann, von zwei 
Regierungsmitgliedern alleine – ohne jede parlamentarische Kontrolle oder 
Mitbestimmung – entschieden werden. Der Absatz 4 des Artikel 23f legt zwar fest, 
dass über einen etwaigen Einsatz österreichischer Truppen die 
Entscheidungsmechanismen des Entsendegesetzes anzuwenden sind, aber 
Bundeskanzler und Außenminister entscheiden allein, ob Österreich eine 
EU-Militäraktion durch ein „Nein“ verhindert oder sie durch Zustimmung bzw. 
„konstruktive Enthaltung“ ermöglicht.  
Der neue Artikel 23f wird von den Gegnern der Neutralität oft zur Stützung ihrer 
Behauptung angeführt, dass das Neutralitätsgesetz nur mehr sehr eingeschränkt 
gültig ist. Eine Prüfung der Gesetzeslage bestätigt das keineswegs. Mit dem 
Artikel 23f wurde aber eine Bestimmung geschaffen, die die Gegner der 
Neutralität ermuntert, gegen das Neutralitätsgesetz zu verstoßen.  
EU-Kampfgruppen und Österreich 
Im Zug des mit dem Amsterdamer-Vertrag eingeleiteten 
Militarisierungsprozesses und der beschlossenen Petersberger-Aufgaben hat die EU 
den Aufbau einer EU-Eingreiftruppe und dann von schnell einsatzbereiten 
Kampfgruppen („battle groups“) beschlossen. Die EU-Eingreiftruppe soll 60 000 
Soldaten stark sein. Als Kampfgruppen sollen zunächst 7 bis 9 Gefechtsverbände 
von je 1500 SoldatInnen aufgestellt werden, die jedenfalls auch für 
Kampfeinsätze („am oberen Ende des Petersberger-Aufgabenspektrums“) und 
außerhalb des Gebietes der EU herangezogen werden können. Verteidigungsminister 
Günther Platter hat Ende 2004 bekannt gegeben, dass Österreich Einheiten für die 
EU-Kampfgruppen zur Verfügung stellen wird. Sie sollen in eine Kampfgruppe 
eingegliedert werden, an der sich Deutschland, Tschechien und Österreich 
beteiligen. Wenn auch mit der Einmeldung von Verbänden zur Teilnahme an 
Kampfgruppen die Notwendigkeit eines (einstimmigen) EU-Beschlusses über eine 
militärische Aktion nicht aufgehoben wird, so entsteht mit einer solchen 
Teilnahme ein schwer abzuwendender Druck, einem in einer kritischen Situation 
beantragten Einsatz einer EU-Kampfgruppe und der Teilnahme der eigenen 
eingemeldeten Verbände daran zuzustimmen. Mit der Bereitschaft zur Teilnahme 
österreichischer Verbände an Kampfgruppen wurden also die Weichen für deren 
tatsächlichen Kampfeinsatz gestellt. 
PfP: Auf dem Weg in die NATO
Durch die Teilnahme Österreichs an der NATO-Partnerschaft-für-den-Frieden (PfP 
– Partnership for Peace) wird die Zusammenarbeit mit der NATO laufend 
intensiviert. Zu prüfen ist: Kommt es da nicht bereits zu einer Verletzung der 
wesentlichen Verpflichtung aus dem Neutralitätsgesetz, in dem ausdrücklich 
angeführt ist „Neutralität bedeutet keine Zugehörigkeit zu einem 
Militärbündnis“? Eine kritische Prüfung dieser Frage ist geboten, von Regierung 
und Militärführung ist sie allerdings nicht zu erwarten. Denn von dieser Seite 
wird einerseits behauptet: Österreichs Teilnahme an der PfP ist kein Beitritt 
zur NATO, die PfP sei kein Militärbündnis sondern nur eine Zusammenarbeit bei 
bestimmten Programmen. Andererseits wird gerade in Schriften des 
Bundesministerium für Landesverteidigung behauptet, „die Neutralität sei nun 
völkerrechtlich und verfassungsrechtlich äußerst eingeschränkt und ist 
heutzutage sowohl faktisch als auch mittlerweile rechtlich kaum mehr gegeben“ 
(siehe G. Hauser, Truppendienst 2/2005). Solche Behauptungen sind wohl nicht als 
persönliche Einschätzung eines einzelnen Artikelverfassers anzusehen, denn sie 
werden sicherlich nicht ohne Approbierung durch eine dem Bundesministerium für 
Landesverteidigung unterstehende Schriftleitung abgedruckt. Man hat also den 
Eindruck: Die Neutralität ist für das Verteidigungsministerium praktisch nicht 
mehr existent, und daher ist auch nicht zu überlegen, ob PfP-Aktivitäten 
Österreichs neutralitätswidrig sind.  
Die Teilnahme Österreichs an der PfP hat sich schrittweise in Richtung einer 
Vorbereitung auf Kampfeinsätze entwickelt. Die Institution PfP wurde 1994 von 
der NATO beschlossen um die Zusammenarbeit mit Nicht-NATO-Mitgliedern zu 
intensivieren und so eine bessere Kontrolle über ihre militärischen Aktivitäten 
ausüben zu können. Österreich hat den Beitritt zur PfP 1995 erklärt. In der 
damals abgegebenen österreichischen Erklärung über die gewünschten Bereiche der 
Zusammenarbeit mit der N ATO wurden vor allem humanitäre Aufgaben, wurde die 
Zusammenarbeit bei Rettungs- und Katastropheneinsätzen und bei 
friedenserhaltenden Einsätzen genannt. In den Jahren darauf folgte jedoch eine 
Verschiebung zur Betonung einer Vorbereitung auf militärische Kampfeinsätze. 
1997 wurde von der  
NATO eine Ausweitung der PfP-Aktivitäten beschlossen, d.h. zu einer „vertieften 
PfP“oder „PfP plus“ überzugehen. Die im Rahmen der PfP-plus vorgesehenen 
Bereiche der Zusammenarbeit entsprechen nun etwa den Petersberger-Aufgaben, 
umfassen also auch „Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung und 
friedenschaffende Maßnahmen“, also Kriegseinsätze. Streitkräfte von 
PfP-Partnerstaaten sollen nun auch für Einsätze der NATO zur Wiederherstellung 
von Frieden eingesetzt werden können. Von österreichischer Seite wurde dann 1998 
beschlossen, dass die Zusammenarbeit Österreichs im Rahmen der PfP alle von der 
NATO ins Auge gefassten Aufgabenbereiche umfassen soll. Die Ziele der 
Zusammenarbeit wurden in einem damals erschienenen Überblick genannt: 
„Entwicklung kooperativer militärischer Beziehungen zur NATO in Hinblick auf 
Planung, Ausbildung, Übungen und die Fähigkeit zu gemeinsamen Einsätzen zu 
erhöhen ... auf lange Sicht: Entwicklung von Streitkräften, die besser mit jenen 
der NATO zusammenarbeiten können“ (H. Malat, Truppendienst 3/1988). Als Bereiche 
der Zusammenarbeit Österreichs mit der NATO werden dann genannt: 
Konfliktverhütung, Friedenschaffung, Friedenserhaltung, Friedensdurchsetzung. 
Für Militärs bedeuten die meisten dieser Begriffe Kampfeinsätze. An anderer 
Stelle wurde formuliert, dass die PfP dazu dient, die „Partner für eine 
Teilnahme an multinationalen friedens-/unterstützenden Operationen vorzubereiten 
und sie dazu an Struktur und Verfahren der NATO heranzuführen“. In 
entsprechenden Situationen würde es dann bis zur vollen Einbeziehung der 
Militärverbände von PfP-Partnern wie Österreich in Operationen der NATO nicht 
weit sein.  
Bereits jetzt sieht die NATO-Operationsplanung vor, dass PfP-Staaten in 
verschiedenen Phasen einer Militäroperation einbezogen werden können – bei 
vorbereitenden Konsultationen, der Operationsplanung und bei der 
Kommandostrukturierung für den tatsächlichen Einsatz. Die Entscheidungshoheit 
verbleibt allerdings immer beim Nordatlantikrat, dem höchsten NATO-Gremium.  
Die konkreten Formen der Zusammenarbeit, an denen Österreich im Rahmen der PfP 
teilnimmt, sind als Vorbereitung für Einsätze österreichischer Militärverbände 
bei NATO-Operationen zu verstehen. Es geht insbesondere darum, die „NATO-Interoperabilitätskriterien“ 
bei österreichischen Verbänden anzuwenden. Österreichische Offiziere nehmen an 
den „PfP-Elementen“ teil, die auf verschiedenen Kommandoebenen der NATO 
eingerichtet wurden. Dadurch soll gesichert werden, dass konkrete Aktionspläne 
eines NATO-Kommandos von österreichischen Verbänden wirkungsvoll unterstützt 
werden. Österreich leitet Expertengruppen zu Fragen regionaler Stabilität in 
Südost-Europa, im südlichen Kaukasus und in Zentralasien, an denen Vertreter der 
Verteidigungsakademien von PfP- und NATO-Staaten teilnehmen. Es handelt sich 
offensichtlich um Regionen, für die die Möglichkeit von NATO-Einsätzen im Auge 
behalten wird.  
Von 1995 bis 2003 hat Österreich an über 70 NATO-PfP-Übungen teilgenommen. Mehr 
als vier Jahre, von Dezember 1995 bis März 2000, gab es eine enge Zusammenarbeit 
zwischen österreichischen und US-amerikanischen Militäreinrichtungen zur 
Versorgung der Einheiten der US-Armee, die in Bosnien im Einsatz waren. Bei 
Bruckneudorf wurde ein Versorgungsstützpunkt eingerichtet, der der Abwicklung 
des Transits von US-Militärpersonal und Versorgungsgütern diente. Dort wurde 
auch amerikanisches Personal stationiert. 20.000 US-Soldaten haben auf dem 
Stützpunkt genächtigt, wurden dort verpflegt und ihre Fahrzeuge wurden auf der 
Fahrt durch Österreich betankt.  
Bei einem Symposium im Parlament aus Anlass „10 Jahre österreichische 
Mitgliedschaft in der PfP“ (am 14. März 2005) hat Verteidigungsminister Günther 
Platter angekündigt, dass Österreich sein Engagement in der PfP weiter ausbauen 
wird, dass also die österreichische Militärführung die Zusammenarbeit mit der 
NATO verstärken will. Er geht dabei von einer Lobpreisung der NATO aus: „Die 
NATO wird auch in Zukunft eine Stütze der Stabilität und der Sicherheit sein; 
das war sie auch in Zeiten des Kalten Krieges.“ Und er orientiert die 
österreichische Sicherheitspolitik letztlich auf die NATO, denn er schätzt ein, 
dass weder die Vereinten Nationen noch die OSZE noch die EU ohne Abstützung auf 
NATO-Mittel agieren können. Also folgert er: „Österreich wird eine komplementäre 
und enge Zusammenarbeit zwischen EU und NATO unterstützen und seine eigenen 
Beziehungen zum transatlantischen Bündnis konsequent weiterentwickeln“. (Hinweis 
auf den Wortlaut der Rede im www – siehe oben) 
Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin 2001 
Als Teil der Bemühungen zur Liquidierung der Neutralität und zur 
verteidigungspolitischen Integration Österreichs in die EU begannen im Jahr 2000 
in Regierung und Parlament Bemühungen zur Beschlussfassung einer neuen 
Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin. Versuche zur Ausarbeitung einer von allen 
vier Parlamentsparteien getragenen „Doktrin“ scheiterten – vor allem weil die 
Regierungsparteien eine „Rutsche in Richtung NATO“ legen wollten (Formulierung 
des Sprechers der SPÖ Caspar Einem in der Parlamentsdebatte) – sodass am 12. 
Dezember 2001 eine neuer Sicherheitsdoktrin als Orientierung für die Politik der 
Bundesregierung mit den Stimmen der Regierungsparteien, ÖVP und FPÖ, im 
Nationalrat beschlossen wurde. In Übereinstimmung mit der Orientierung von EU 
und NATO auf Militäreinsätze auch weitab von den eigenen Territorien wird darin 
auch für Österreich die Möglichkeit einer Teilnahme an Militärinterventionen 
weit weg von unserem Land formuliert. Befürwortet wird eine vertiefte 
Zusammenarbeit von EU und NATO, und die Bundesregierung wird beauftragt, die 
Option einer NATO-Mitgliedschaft Österreichs im Auge zu behalten. Österreichs 
Status soll nicht mehr als „neutral“ sondern als „allianzfrei“ verstanden 
werden. (Anlage zu 939 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des 
Nationalrats XXI. GP) 
Gegenstimmen: Die Neutralität ist weiter aktuell 
Nicht alle Politiker in verantwortlichen Positionen ziehen bei den Bemühungen 
zur Liquidierung der Neutralität mit bzw. wird die Behauptung, dass es die 
Neutralität kaum noch gibt, nicht allgemein unterstützt. In den letzten Monaten 
vorgetragene positive Bewertungen der Neutralität sind zu registrieren. 
Bundespräsident Heinz Fischer hat in seiner Eröffnungsansprache beim 
Internationalen Bertha-von-Suttner-Symposium am 27. Mai 2005 in der Stadthalle 
von Eggenburg erklärt: „Diese (die Neutralität) hat auch heute einen besonders 
hohen Stellenwert, weil sie nach wie vor aktuell ist. Die Neutralität besagt, 
dass wir keinem Militärpakt beitreten und dass wir keine ausländischen Truppen 
in Österreich stationiert haben. Neutralität ist auch möglich, wenn man sich 
positiv zu Europa und zur EU bekennt und ist vereinbar mit Solidarität und 
friedenserhaltenden Maßnahmen“ (siehe www.Hofburg.at, Reden). Kurz nach seiner 
Ernennung zum Staatssekretär im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten 
im Juli 2005 hat Dr. Hans Winkler in einem Fernsehinterview betont, dass die 
Aufrechterhaltung der Neutralität – als wesentliches Element der Außenpolitik – 
für ihn ein wichtiges Anliegen ist.  
Solche Aussagen sind natürlich zu begrüßen. Doch um die Bestrebungen zur 
Liquidierung der Neutralität in die Schranken zu weisen, muss ihnen mit klarer 
Kritik entgegengetreten werden und es müssen definitive Schritte gefordert 
werden. Sonst werden auch Stellungnahmen mit positiver Bewertung der Neutralität 
Lippenbekenntnisse bleiben. 
Es bedarf eines Forderungsprogramms für die Absicherung der Neutralität 
Österreichs. Dieses sollte jedenfalls beinhalten:  
– Die Priorität des Neutralitätsgesetzes muss in allen österreichischen Gesetzen 
und Verordnungen, die sicherheits- und verteidigungspolitische Fragen betreffen, 
klar zum Ausdruck kommen.  
– Artikel 23f der Verfassung ist zu novellieren. Das Abstimmungsverhalten 
Österreichs im Rahmen der EU über Einsätze von Streitkräften von 
EU-Mitgliedstaaten ist vom Ministerrat und dem Hauptausschuss des Nationalrates 
mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließen. Eine Zustimmung zu einem Kampfeinsatz 
von Streitkräften der EU-Staaten darf es nur geben, wenn ein Mandat des 
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorliegt. 
– Die Teilnahme Österreichs an der NATO-Partnerschaft-für-den-Frieden (PfP) ist 
zu beenden, da sie eine enge Zusammenarbeit mit dem Militärbündnis NATO 
darstellt. Diese Zusammenarbeit orientiert auf Mitwirkung österreichischer 
Verbände an NATO-Militäroperationen, bei denen der österreichische Status dem 
eines NATO-Mitglieds weitgehend angeglichen sein würde. Solange Österreich 
weiter an der PfP teilnimmt ist eine parlamentarische Kontrolle einzurichten, 
die vor allem dem Neutralitätsstatus widersprechende oder ihn untergrabende 
Aktivitäten zu unterbinden hätte.  
– Die vom Nationalrat am 12. Dezember 2001 beschlossene „Sicherheits- und 
Verteidigungsdoktrin“ ist durch eine neue Richtlinie für die Politik der 
Bundesregierung zu ersetzen. Aufzuheben wird sein die Ermächtigung der 
Bundesregierung, Bemühungen im Rahmen der EU für eine gemeinsame europäische 
Verteidigung zu unterstützen. Eine enge Zusammenarbeit von EU und NATO ist aus 
dem Zielkatalog österreichischer Politik zu streichen. Vor allem ist der jetzt 
enthaltene Punkt über die Prüfung der Möglichkeiten einer NATO-Mitgliedschaft 
Österreichs zu eliminieren.  
Mit der Durchsetzung solcher Forderungen würde den Vorstellungen der großen 
Mehrheit der Österreicherinnen und Österreicher entsprochen werden: Sicherung 
der vor fünfzig Jahren beschlossenen immerwährenden Neutralität – im Interesse 
Österreichs und als Beitrag zu einer friedlichen internationalen Entwicklung. 
Mitteilungen der Alfred Klahr Gesellschaft, Nr. 3/2005 
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